Feuerwerkskörper der Kategorie 2 können entweder zur Silvesterzeit oder mit einer Ausnahmegenehmigung von jedermann ab 18 Jahren abgebrannt werden.
Gemäß § 24 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) können „aus begründetem Anlass“ Ausnahmen vom außerhalb der Silvesterzeit geltenden Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 zugelassen werden.
Der Antrag ist grundsätzlich zwei Wochen vorher zu stellen; für Feuerwerke in der Nähe von Eisenbahnen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen vier Wochen.
Folgende Abbrennzeiten sind zu beachten:
- November bis März bis 22:00 Uhr
- April bis Oktober
Sonntag bis Donnerstag bis 22:00 Uhr
Freitag und Samstag bis 22:30 Uhr (im Mai, Juni und Juli bis 23:00 Uhr).
Gebühren:
Für die Erteilung der Genehmigung wird eine Verwaltungsgebühr von 50,00 € erhoben.