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19.05.2013 | .
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Anzeige eines stehenden Gaststättengewerbes

Der Betrieb einer Gaststätte wird seit 15.07.2011  durch das Sächsische Gaststättengesetz geregelt. Wenn Sie im stehenden  Gewerbe eine Gaststätte betreiben wollen,  müssen Sie gemäß § 2 Abs. 1 SächsGastG  die erforderliche Gewerbeanmeldung mindestens 4 Wochen vor Beginn des Betriebes einreichen.

In der Anzeige ist anzugeben, ob beabsichtigt ist, alkoholfreie, alkoholische Getränke, zubereitete Speisen  anzubieten. Die Anzeigepflicht gilt analog für den Betrieb von Zweigniederlassungen, unselbständigen Zweigstellen sowie bei Verlegung der Betriebsstätte, Ausdehnung des Angebotes  auf alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides. Sie erhalten dafür eine Empfangsbescheinigung.

Hinweis: Mit der Anzeige des Gaststättenbetriebes nach § 2 Abs. 1 SächsGastG erfüllen Sie gleichzeitig die Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung. Hierzu sind die Formulare analog der Gewerbeanmeldung und Gewerbeummeldung zu verwenden.

Alkoholausschank
Soll in der Gaststätte auch Alkohol  angeboten werden, wird die Zuverlässigkeit des angehenden Wirtes geprüft. Folgende Unterlagen (nicht älter als 3 Monate) sind dazu gleichzeitig mit der Gewerbeanzeige vorzulegen oder  deren erfolgte Beantragung nachzuweisen:

  • Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Auskunft aus dem vom Insolvenzverzeichnis geführten Verzeichnis
  • Auskunft aus dem vom Vollstreckungsgericht geführten Verzeichnis
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (Finanzamt).

In der Regel sind  noch weitere Dokumente vorzulegen, z. B.  Personalausweis, Reisepass, ggf. Aufenthaltsgenehmigung, …

Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, e.V.) sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische  Person (mit Ausnahme Führungszeugnis und Personalpapiere)  als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer(in), Vorstandsmitglieder, Vorsitzende) im Zusammenhang mit der Anzeige vorzulegen.

Auf Verlangen bescheinigt die Gemeinde die Ergebnisse aus der Überprüfung der Zuverlässigkeit.

In der Regel braucht die  Zuverlässigkeit nicht überprüft werden, wenn der  Gewerbetreibende  mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorlegt, die jünger als ein Jahr ist.

Gebühren
Die Empfangsbescheinigung für die Gaststättenanzeigen sowie Bescheinigung zum Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung sind gebührenpflichtig, 10,00 € – 65,00 € (SächsKVZ).
Zuständigkeit
fon (0 35 25) 70 02 46
fax (0 35 25) 70 02 64
stadtordnung@stadt-riesa.de

Sprechzeiten

Mo und Mi 9.00 – 14.00 Uhr
Di und Do 9.00 – 15.30 Uhr
Fr 9.00 – 13.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung