Im Rahmen der Grundsteuerreform ist Ende 2019 die gesetzliche Neuregelung für Zwecke der Grundsteuererhebung verabschiedet worden. Die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer wird ab dem Jahr 2025 erhoben.
Grundsteuerreform erfordert Neubewertung der Grundstücke
Für die Ermittlung der neuen Grundsteuer werden ab dem Jahr 2022 alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Dazu muss jeder Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte in dem Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Oktober 2022 für jedes eigene Grundstück bzw. jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen) eine Steuerklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben.
Informationsschreiben im II. Quartal 2022
Die Finanzämter werden von Ende April bis Anfang Juni 2022 Informationsschreiben an die Grundstückseigentümer versenden.
Das Informationsschreiben wird den Ablauf erläutern, wichtige Telefonnummern bei den Finanzämtern sowie einen Hinweis zum Grundsteuerportal Sachsen ausweisen. Ebenso wird das Informationsschreiben das Aktenzeichen, die Bezeichnung des Flurstückes bzw. eines Großteils der Flurstücke, die unter dem Aktenzeichen gespeichert sind, benennen.
Über das Grundsteuerportal Sachsen können alle wichtigen Daten zum Grundstück (z. B. Gemarkungsnummer, Flurstücksnummer, amtliche Fläche, Bodenrichtwert bzw. Ertragsmesszahl) aufgerufen werden. Das Grundsteuerportal Sachsen wird voraussichtlich ab 1. Juli 2022 freigeschaltet.
Bei Miteigentum ist es möglich, dass kein Informationsschreiben eingeht. In diesem Fall wird das Informationsschreiben grundsätzlich nur einem Miteigentümer zugestellt.
Abgabe der Erklärung ab 1. Juli 2022
Die Erklärung zur Grundsteuer erfolgt kostenlos und elektronisch über ELSTER. Dafür benötigen Sie ein Benutzerkonto. Sofern Sie bereits ein solches besitzen, z. B. für die Abgabe Ihrer Einkommenssteuererklärung, ist dieses auch für die Grundsteuer zu verwenden. Andererseits können Sie ein Benutzerkonto bereits jetzt beantragen.
Mit diesem Benutzerkonto können Sie auch die Erklärung für andere Personen (z. B. in Betreuungsfällen, für Familienangehörige usw.) abwickeln. Dazu ist keine zusätzliche Registrierung in ELSTER notwendig. Informationen zum ELSTER-Portal finden sie unter: www.elster.de
Zum weiteren Verfahren
Das Finanzamt setzt den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag fest. Nach Vorliegen der neuen Grundsteuermessbeträge (voraussichtlich Ende 2023/ Anfang 2024) werden sich die sächsischen Gemeinden und Städte mit der »neuen« Grundsteuer auseinandersetzen, wobei zu prüfen ist, ob die Hebesätze angepasst werden müssen. Anschließend werden die Gemeinden und Städte die neuen Grundsteuerbescheide erlassen. Die neu berechnete Grundsteuer ist dann ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen.
Einzelanfragen zur künftigen Grundsteuerhöhe können derzeit nicht beantwortet werden, da die Gemeinden und Städte die Hebesätze für das Jahr 2025 erst festsetzen können, wenn hierfür die Messbeträge der Grundstücke im Gemeindegebiet vorliegen. Voraussichtlich können die erforderlichen Entscheidungsprozesse somit im 2. Halbjahr 2024 begonnen werden.
Umfassende Informationen zur Grundsteuerreform in Sachsen sind unter: www.grundsteuer.sachsen.de“ oder als Flyer in Papierform im Foyer des Rathauses erhältlich.