Grundlage für die Bearbeitung von Straßenreinigungsgebühren ist die „Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Fußgängerzone“ in der jeweils geltenden Fassung.
- Festsetzung der jährlichen Straßenreinigungsgebühr mittels Gebührenbescheid für die Anlieger der an die öffentliche Straßenreinigung angeschlossenen Flächen
- Bemessungsgrundlage ist die Grundstückslänge an der Fußgängerzone
- Die Gebührenhöhe beträgt je Meter Grundstückslänge jährlich 7,67 €.