Notwendige Unterlagen
- beglaubigte Abschrift des Geburtenregisters
- Aufenthaltsbescheinigung vom Einwohnermeldeamt
- Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunden von gemeinsamen Kindern
- geschiedene: Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil
- verwitwete: Eheurkunde und Sterbeurkunde
- Urkundlicher Nachweis, wenn eine Namensänderung erfolgt ist
Nach deutschem Recht können Sie bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Dies kann der Geburtsname des Mannes oder Geburtsname der Frau sein. Es besteht auch die Möglichkeit den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Familiennamen bzw. den Namen aus einer früheren Ehe der Frau oder des Mannes zu wählen. In der Regel erfolgt die Bestimmung des Ehenamens bei der Anmeldung der Eheschließung, kann aber auch zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
Als Ehepartner, dessen Geburtsname nicht Ehename ist, haben Sie die Möglichkeit, einen Doppelnamen zu führen. In diesem Fall können Sie Ihren Geburtsnamen bzw. den vor der Eheschließung geführten Namen dem Ehenamen voranstellen oder hinzufügen. Allerdings ist es nicht möglich, dass beide Ehepartner einen Doppelnamen führen. Wollen Sie keinen Ehenamen führen, bleibt es bei der getrennten Namensführung, d. h. Sie behalten beide Ihren bisherigen Namen bei.
Trauzeugen. Trauzeugen sind nicht mehr erforderlich, können aber bei der Anmeldung benannt werden.
Fristen/Bearbeitung. Da in der Regel im Einzelfall spezielle Fragen insbesondere bezüglich der erforderlichen Unterlagen auftreten, sollten Sie sich frühzeitig mit den Standesbeamten direkt in Verbindung setzen. Dabei sollten Sie darauf achten, dass die Anmeldung lediglich 6 Monate gültig ist.
Gebühren. Gebühren entsprechend des SächsPStVO.
Eheschließung mit Auslandsbeteiligung. www.justiz.sachsen.de/olg
Information nach Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)