Wer eine Veranstaltung im Sinne der §§ 64 ff. Gewerbeordnung (GewO) durchführen möchte, kann bei der zuständigen Behörde eine Festsetzung beantragen. Eine Festsetzung kann für folgende Arten von Veranstaltungen erfolgen:
- Messen, Ausstellungen, Volksfeste, Märkte (Großmärkte, Wochenmärkte, Jahrmärkte, Spezialmärkte).
- Befreiung von gewerberechtlichen Regelungen zum stehenden Gewerbe (etwa Gewerbeanzeige),
- Befreiung von gewerberechtlichen Regelungen zum Reisegewerbe (etwa Reisegewerbekartenpflicht),
- Befreiung von Einschränkungen des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes (an dessen Stelle tritt die im Festsetzungsbescheid festgelegte Öffnungszeit).
Voraussetzung
- Zuverlässigkeit der/des Antragsstellenden
- kein Widerspruch zum öffentlichen Interesse
- bei Spezial- und Jahrmärkten: Veranstaltung darf nicht vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden
- Antrag auf Marktfestsetzung
- Lageplan (Standort der Händler und mögliche Fluchtwege)
- Veranstaltungskonzeption
- Führungszeugnis des Veranstalters
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Liste vorgesehener Marktteilnehmer mit Warenangebot
- Nachweis der Haftpflichtversicherung
Beantragung: mindestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
Kosten (Gebühren)
25,00 - 1.000,00 €
Rechtliche Grundlage
- § 69 Gewerbeordnung (GewO)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) - Nr. 46 Gewerberecht
- § 4 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gewerbeordnung (SächsGewODVO)