Amtliche Beglaubigungen werden zur Vorlage bei deutschen Behörden und Institutionen benötigt, um bestimmte Sachverhalte zu Beweisen ohne die Originalunterlagen aus der Hand geben zu müssen.
Es werden beglaubigt: z.B. Zeugnisse, Beurteilungen, behördliche Schriftstücke, Dokumente (auch Ausweise bzw. Pässe) die von einer deutschen Behörde ausgestellt sind oder deren Abschrift/Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt sind.
Dies gilt nicht, sofern durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven ausschließlich anderen Behörden vorbehalten ist, z.B.
- Auszüge aus dem Vereinsregister/Amtsgericht/Handelsregister- Grundbuchauszüge/Grundbuchamt
- Personenstandsurkunden(Geburtsurkunden, Eheurkunden, Sterbeurkunden und andere Personenstandsurkunden)
- Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster
- Sorgeerklärungen über das gemeinsame Sorgerecht
Wichtig
- Das Original ist unverändert
- Wenn das Original aussieht, als sei es verändert worden, wird keine Beglaubigung durchgeführt (Beispiele: Lücken, Durchstreichungen, Korrekturflüssigkeit)Das Original ist vollständig
- Wenn Sie nur einen Teil des Originals vorlegen, wird ebenfalls keine Beglaubigung durchgeführt (Beispiel: Sie bringen von einem Original mit mehreren Seiten nur eine Seite mit.)
- Nicht möglich sind amtliche Beglaubigungen von Schriftstücken, die privat verwendet werden sollen. Hier kommt nur die Beglaubigung durch einen Notar in Frage.
Beglaubigung ausländischer Dokumente
Grundsätzlich ist die amtliche Beglaubigung von Fremdurkunden, d.h. Urkunden, die nicht von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden, nur eingeschränkt möglich. Um eine Beglaubigung vornehmen zu können sind daher fremdsprachige Schriftstücke und Dokument von einem in Deutschland zugelassenen öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzter in die deutsche Sprache zu übersetzen.Die Übersetzung muss mit einer vom Übersetzer gefertigten Kopie des ausländischen Originaldokuments verbunden sein.
Für die Vornahme der Beglaubigung muss die Übersetzung zusammen mit dem Original vorgelegt werden und die Zusammengehörigkeit zwischen der Übersetzung und der zugrunde liegenden Urkunde zweifelsfrei erkennbar sein.
Benötigte Unterlagen
- Es müssen die Originale und die entsprechenden Kopien vorgelegt werden.
Gebühren
Je nach Anzahl der zu beglaubigten Schriftstücke entstehen Gebühren von mindestens 10,00 Euro
Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG) § 33, 34
Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)