Geben Sie den Betrieb Ihres Gewerbes auf, dann müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden. Das gleiche gilt, wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde verlegen. Sie müssen Ihr Gewerbe dann in der früheren Gemeinde abmelden und bei Fortführung in der neuen Gemeinde anmelden.
Zur Anzeige verpflichtet sind:
- bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
- bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, GbR) jeder geschäftsführende Gesellschafter,
- bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) die gesetzlichen Vertreter.
Formular
Das nötige Formular "Gewerbe-Abmeldung" (GewA 3) steht unten zum Download zur Verfügung.
- aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- Handelsregisterauszug (Genossenschaftsregisterauszug, Vereinsregisterauszug), soweit Ihre Firma im Handelsregister (Genossenschaftsregister, Vereinsregister) eingetragen ist
HINWEIS: In manchen Fällen kann darüber hinaus die Vorlage weiterer Unterlagen beziehungsweise Nachweise erforderlich sein – Auskunft darüber erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Die Abmeldung des Gewerbes ist zum Zeitpunkt der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit oder Betriebsverlegung in eine andere Gemeinde fällig.
Bei verspäteter Anzeige müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.
Gebühren
Für die Abmelde-Bescheinigung fällt eine Rahmengebühr von 10 € bis 65 € an. Wenn Sie eine Einzugsermächtigung erteilen, wird die festgesetzte Gebühr zur Fälligkeit bei der Bank abgerufen.