Schmutzwasserentsorgung – Absetzungen über Unterzähler
Nach den Bestimmungen der Abwassergebührensatzung besteht die Möglichkeit, Wassermengen, welche nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden, bei der Gebührenerhebung abzusetzen. Neben industriellen und gewerblichen Absetzungen, bilden die sog. Gartenwasserzähler die größte Gruppe.
Absetzungen sind jährlich, bis zu einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides, zu beantragen. Für die Unterzähler kann ein solcher Antrag mit Dauerwirkung längstens für den Zeitraum von sechs Jahren (Eichdauer) gestellt werden.
Weiterführende Informationen erhalten Sie im SG Stadtkasse und Abgaben.